Wichtige Hinweise für die Teilnahme an Präsenzklausuren – Überblick über die relevanten Regelungen für die Phase ab dem 1. September 2021
Ab dem 1. September 2021 sind die Haupteingänge der Universitäts-Gebäude wieder geöffnet.
Maskenpflicht & Abstandsregel
Auf dem Campus muss im Außenbereich keine Maske getragen werden. Wie im öffentlichen Raum gilt es, Abstand zu halten.
Auf Gemeinschaftsflächen in den Gebäuden der Universität (Flure, sanitäre Anlagen, etc.) herrscht Maskenpflicht, außerdem ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Wenn mehrere Personen zusammentreffen muss eine Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.
Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder ausschließlich immunisierte (genesene oder vollständig geimpfte) Personen zusammentreffen, kann die Maske abgelegt werden.
In der Universitätsbibliothek sowie bei Klausuren kann die Maske am Sitzplatz abgelegt werden, da die zulässigen Plätze den Mindestabstand gewährleisten.
3G-Regel bei Veranstaltungen
Die 3G-Regel besagt, dass die Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit einem Immunitätsnachweis (geimpft oder genesen), einem Negativtestnachweis oder einem beaufsichtigten Selbsttest möglich ist. Die Testnachweise dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen bedeutet dies:
Wie in der neuen Corona-Schutzverordnung vorgeschrieben, ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, für Lehr- und Aufsichtspersonal sowie Studierende nur mit einem Immunitätsnachweis (geimpft oder genesen), einem Negativtestnachweis oder einem beaufsichtigten Selbsttest möglich. Die Testnachweise dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.
Während Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann die Maske abgelegt werden, wenn alle Teilnehmer*innen an einem festen Platz sitzen. Bei Bewegungen im Raum muss die Maske aber getragen werden. Es sollte nur jeder zweite Sitzplatz besetzt werden bzw. ein Abstand zwischen Sitzplätzen eingehalten werden.
Kontrolle: Die Immunitätsnachweise oder Negativtestnachweise von Studierenden werden von Lehrenden und Aufsichtspersonen beim Einlass in das Gebäude oder vor Beginn der Lehrveranstaltung bzw. Klausur kontrolliert werden. Es genügt der Nachweis von 3G auf dem Handy.
Testangebot
Alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, werden dringend gebeten, vor Teilnahme an einer Veranstaltung (z.B. Lehrveranstaltung, Prüfung) einen COVID-19-Test in einem der Testzentren vornehmen zu lassen. Für die Fälle, in denen dies nicht möglich ist, wurde auf dem Adolf-Reichwein-Campus die kostenfreie Möglichkeit geschaffen, beaufsichtigte Selbsttests durchzuführen. Bis zum 30. September können von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 11 Uhr im Gebäude AR-HB („Haardter-Berg-Schule“) die Tests gemacht werden. Sie werden von geschultem Personal ausgegeben, das auch gegebenenfalls die Durchführung erläutert. Die Testung wird aber von Studierenden bzw. Beschäftigten der Universität selbst durchgeführt. Das Testergebnis wird schriftlich dokumentiert und kann für den universitätsinternen Gebrauch verwendet werden. Außerhalb der Universität Siegen besitzt dieser Testnachweis keine Gültigkeit.
Kontaktdaten
Die neue Corona-Schutzverordnung sieht nicht mehr vor, dass Kontaktdaten zur Rückverfolgung erfasst werden müssen. Diesbezüglich wird es aber in Kürze interne Regelungen der Universität Siegen geben, über die zeitnah informiert wird.