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Anrechnung von Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen, die

  • in anderen Studiengängen an der Universität Siegen
  • an anderen inländischen Hochschulen   oder
  • an inländischen Berufsakademien    oder
  • an ausländischen anerkannten Hochschulen

erbracht worden sind, werden (nur) auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. Es gelten aber folgende Besonderheiten:

  • Ist eine Studierende oder ein Studierender gleichzeitig in zwei Studiengängen, Studiengang A und Studiengang B, eingeschrieben und legt während dieser Zeit im Studiengang A eine Prüfung ab, die eine Pflichtprüfung im Studiengang B ist, dann erfolgt eine automatische Anerkennung im Studiengang B. Ist die betreffende Prüfung im Studiengang B eine Wahlpflichtprüfung, dann erfolgt eine Anerkennung nur, falls die bzw. der Studierende vor der Prüfung eine entspreche Erklärung abgegeben hat, dass die Prüfung im Studiengang B anerkannt werden soll.
  • Zusatzleistungen, die in dem betreffenden oder in einem anderen Studiengang erbracht wurden, werden grundsätzlicht nicht als reguläre Pflicht- oder Wahlpflichtprüfungen anerkannt, da in diesem Fall keine Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen gegeben ist.

Auf Antrag werden auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auch sonstige Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt, falls diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.

Die Prüfungen wurden

im Rahmen eines Auslandsstudiums (eines im übrigen regulär an der Universität Siegen eingeschriebenen Studierenden) abgelegt.

Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einem Auslandsstudium

Studierende der Universität Siegen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums Prüfungen erbracht haben oder in Zukunft erbringen möchten, die nach dem Auslandsaufenthalt angerechnet werden sollen, wenden sich sowohl vor dem Auslandsstudium zur Absprache über die Anerkennungen wie auch nach dem Auslandsstudium zur Bestätigung der Absprache an den zuständigen Fachbeauftragten (s. Recognition of Courses).

Nach dem Hochschulstatistikgesetz müssen Auslandsaufenthalte im Rahmen des Studiums statistisch erfasst und ausgewertet werden. Tragen Sie daher Ihren Auslandsaufenthalt bitte in Ihr unisono-Konto ein; Anerkennungsanträge, die auf einem Auslandsaufenthalt basieren, werden erst dann bearbeitet, wenn der Auslandsaufenthalt eingetragen ist. Loggen Sie sich zur Erfassung Ihres Auslandsaufenthaltes mit Ihren Zugangsdaten im Campusmanagementsystem unisono ein. Unter „Mein Studium“ > „Studienservice“ finden Sie innerhalb der Personendaten den Link „Daten für die Statistik ergänzen“. Folgen Sie diesem Link, um Ihren Auslandsaufenthalt einzugeben.

Einer anerkannten Leistung, die an einer anderen Hochschule abgelegt worden ist, wird in Ihrem unisono-Konto diese auswärtige Hochschule zugeordnet. Da die Übersetzung der Namen von Hochschulen nicht immer einheitlich ist, kann es manchmal Probleme bereiten, die betreffende Hochschule eindeutig zu identifizieren. Legen Sie daher, falls die Leistungen an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, einen anabin-Ausdruck zu dieser Hochschule bei. Gehen Sie dazu auf die anabin-Seite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Klicken Sie in der linken Spalte auf „Institutionen“ und im nachfolgenden Fenster auf „Suchen“. Suchen Sie die Hochschule, indem Sie ggf. das Land, den Ort und weitere Kriterien angeben bzw. auswählen. Wenn Sie die Hochschule gefunden haben, klicken Sie auf das „+“-Zeichen links neben der Hochschule und anschließend auf das Symbol zum Drucken. Dabei muss der Abschnitt „Kontakt“ geöffnet sein; die „Abschlüsse“, die an dieser Hochschule erzielt werden können, sind für die Anerkennung in der Regel nicht von Bedeutung.

In vielen Fällen – insbesondere wenn Änderungen gegenüber den ursprünglichen Vereinbarungen auftreten – ist das Learning Agreement für Außenstehende schwierig nachvollziehbar. Bitte nutzen Sie daher zur besseren Transparenz immer zusätzlich zum Learning Agreement die Anerkennungsformulare des Prüfungsamtes. Sofern im Learning Agreement alle Anerkennungen bestätigt sind, kann in den Anerkennungsformularen der Bereich „Stellungnahme des Fachvertreters“ leer bleiben.

  • Drucken Sie bitte das Deckblatt (1. Seite) für Ihren Studiengang aus und füllen dieses aus.
  • Drucken Sie bitte weiterhin für jede einzelne Prüfung, die anerkannt werden soll, die entsprechende Seite aus (die Prüfungen sind nach den Modulen des jeweiligen Studienganges sortiert) und füllen das Blatt aus. (Der Bereich „Stellungnahme des Fachvertreters“ muss nur ausgefüllt werden, wenn die betreffende Anerkennung nicht im Learning Agreement bestätigt ist.)
  • Für nicht im Learning Agreement bestätigte Anrechnungen, lassen Sie sich auf den Antragsblättern bitte vom Fachvertreter die inhaltliche Gleichwertigkeit bestätigen.
  • Bitte geben Sie
    – das Deckblatt des Antrages,
    – die einzelnen Antragsblätter,
    – das Learning Agreement (Kopie),
    – die offizielle Übersicht (im Original) über die abgelegten Prüfungen (Leistungsübersicht, Transcript of Records)
    im Prüfungsamt ab.
  • Sie erhalten anschließend (i.d.R. innerhalb von 4 Wochen) vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung; gleichzeitig werden die Anerkennungen in Ihr Studiengangskonto eingetragen.
in einem anderen Studiengang (Neueinschreibung in einen Studiengang; Studiengangwechsel; Hochschulwechsel; zusätzliches Studium)abgelegt.

Anrechnungen nach einem Studiengang- und oder Hochschulwechsel

Für den Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen verwenden Sie bitte die für Ihren Studiengang vorgesehenen Formulare (s. Tabelle).

  • Drucken Sie bitte das Deckblatt (1. Seite) aus und füllen dieses aus.
  • Drucken Sie bitte weiterhin für jede einzelne Prüfung, die anerkannt werden soll, die entsprechende Seite aus (die Prüfungen sind nach den Modulen des jeweiligen Studienganges sortiert) und füllen das Blatt aus.
  • Lassen Sie sich dann jeweils vom betreffenden Fachvertreter die inhaltliche Gleichwertigkeit bestätigen. Dabei kann der Fachvertreter weitere Unterlagen über die Inhalte der zugehörigen Veranstaltungen (z.B. aussagekräftige Modulbeschreibungen, Veranstaltungsgliederungen, Skripte, etc.) fordern. Sofern es sich bei der abgelegten Prüfung um eine Prüfung handelt, die an der Fakultät III der Universität Siegen abgelegt wurde und in genau derselben Form im neuen Studiengang zu erbringen ist, dann sind weder die Bestätigung des Fachvertreters noch inhaltliche Beschreibungen erforderlich.
  • Bitte geben Sie
    • das Deckblatt des Antrages,
    • die unterschriebenen Gleichwertigkeitsbestätigungen,
    • die offizielle Übersicht über die abgelegten Prüfungen (Leistungsübersicht, Transcript of Records), welche alle Prüfungen, nicht nur die bestandenen, enthält,

    im Prüfungsamt ab.

  • Sie erhalten anschließend (i.d.R. innerhalb von 4 Wochen) vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung; gleichzeitig werden die Anerkennungen in Ihr Studiengangskonto eingetragen.
Hinweise zur Anrechnung von Studienzeiten

Hinweise zur Anrechnung von Studienzeiten

Falls Prüfungen im Umfang von 15 Leistungspunkten (LP) oder mehr anerkannt werden, dann wird grundsätzlich eine Studienzeit von 1 Fachsemester angerechnet (bei 45 LP oder mehr werden 2 Semester angerechnet; bei 75 LP 3 Semester usw.). Das gilt auch dann, wenn die/der Studierende in der Zeit, in der die Leistungen, die anerkannt worden sind, beurlaubt war und daher die Fachsemester zunächst nicht fortgezählt wurden. Dagegen werden keine zusätzlichen Studienzeiten anerkannt, wenn die/der Studierende in der Zeit, in der die Leistungen, die anerkannt worden sind, erbracht wurden, in demjenigen Studiengang, in dem die Leistungen angerechnet wurden, regulär eingeschrieben war.

Beispiel 1:
Eine Studierende ist im SoSe 2017 im 4. Fachsemester eingeschrieben und lässt sich (im Studierendensekretariat) für das WiSe 2017/18 wegen eines Auslandsstudiums beurlauben, dadurch wird zunächst die Anzahl der Fachsemester eingefroren, sodass die Studierende im WiSe 2017/18 im 4. Fachsemester verbleibt. Nach der Rückmeldung für das SoSe 2018 erfolgt zunächst eine automatische Einstufung in das 5. Fachsemester.

Die Studierende stellt nun einen Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen, woraufhin Prüfungen aus dem Auslandsstudium im Umfang von 27 LP  anerkannt werden. Die Studierende hat damit im WiSe 2017/18 in einem erheblichen Umfang prüfungsrelevante Leistungen für ihr Studium an der Universität Siegen erbracht, die auch angerechnet wurden; daher zählt das WiSe 2017/18 als Studienzeit für das Studium, und für das SoSe 2018 erfolgt eine Höherstufung in das 6. Fachsemester. Eine solche Höherstufung kann auch rückwirkend erfolgen.

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch hat sich die Studierende nicht für das WiSe 2017/18 beurlauben lassen.
In diesem Fall ist die Studierende im WiSe2017/18 im 5. Fachsemester und im SoSe 2017 im 6. Fachsemester eingeschrieben. Es erfolgt nach der Anerkennung keine Höherstufung, da die Studierende, als sie die prüfungsrelevanten Leistungen erbracht hat, regulär an der Universität Siegen eingeschrieben war.

Beispiel 3:
Wie Beispiel 1 (die Studierende hat sich beurlauben lassen), jedoch werden Prüfungen im Umfang von nur 10 LP (statt 27 LP) angerechnet.
In diesem Fall bleibt die Studierende im SoSe 2017 im 5. Fachsemester eingeschrieben. Es erfolgt nach der Anerkennung keine Höherstufung, da der Umfang der angerechneten Leistungen unerheblich (im Sinne der Regelung) war. Maßgeblich ist hier die Anzahl der angerechneten Leistungspunkte, nicht die Anzahl der an der auswärtigen Hochschule erbrachten Leistungspunkte.