Nachteilsausgleich/Sonderprüfung zum schnellen Abschluss des Studiums
Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen grundsätzlich alle Studierenden die Prüfungen unter den gleichen Voraussetzungen absolvieren; Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.
- Einer dieser Fälle ist der sogenannte „Nachteilsausgleich“, der in der in § 20 Rahmenprüfungsordnung (RPO) geregelt ist. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen Studierenden mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder das Ablegen von Prüfungen in einer bedarfsgerechten, aber gleichwertigen Form gestattet werden.
- Weiterhin hat der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften beschlossen, dass unter den nachfolgenden Voraussetzungen Studierende einen Antrag stellen können, zwecks schnellerem Abschluss des Studiums eine Prüfung zusätzlich zum üblichen Prüfungsturnus ablegen zu dürfen:
-
- Es fehlt lediglich noch das betreffende eine Modul zum Abschluss des Studiums.
- Die zugehörige Prüfung wird aktuell (innerhalb der nächsten beiden Monate) nicht regulär angeboten.
- Die bzw. der Studierende hat sich in dem Semester, in dem die Klausur letztmalig angeboten wurde, bemüht, die Prüfung zu bestehen (d.h. an den regulären Prüfungen teilgenommen).
- Die Zustimmung der zuständigen Fachvertreterin bzw. des zuständigen Fachvertreters ist erforderlich.
Auch Prüfungen, in denen sich die bzw. der Studierende im letzten Prüfungsversuch befindet, sind grundsätzlich in der „üblichen“ Form zu absolvieren. Die Prüfungsordnungen an unserer Fakultät kennen keine Regelungen, wonach z.B. der 3. Prüfungsversuch anstelle einer Klausur in Form einer mündlichen Prüfung oder als Hausarbeit absolviert werden kann.

